Quellensteuer

Quellenbesteuerte Personen  

Auch quellenbesteuerte Personen können unter gewissen Voraussetzungen die Steuererklärung durch Simpletax ausfüllen lassen und damit Geld sparen. Eine nachträgliche Steuererklärung ermöglicht es Personen mit Bewilligung B Abzüge bei der Säule 3a, mit einem Pensionskasseneinkauf, Ausbildungs- oder Kinderbetreuungskosten zu machen. 

Behandlung der Quellensteuer bei Simpletax 

Voraussetzung für die Erstellung der Steuererklärung durch Simpletax für Kunden mit Bewilligung B sind die Original-Steuerformulare, welche der Kunde automatisch im Januar oder Februar erhält. Sind keine Original-Steuerformulare vorhanden, muss der Kunde auf dem Steueramt zuerst nachfragen bzw. diese Dokumente anfordern. 

Sind die Original-Steuerformulare vorhanden, laden wir Sie ein, einen Termin online oder über die Hotline 0848 802 801 zu buchen. Preise und Checkliste finden Sie auf der unserer Homepage. 

Steuerrechtliche Situation der Quellensteuer 

Mit der Quellensteuerrevision per 1. Januar 2021 sind verschiedene Änderungen im Bereich Quellensteuer in Kraft getreten. Gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) können quellensteuerpflichtige Personen bis zum 31. März des folgenden Steuerjahres (Verwirkungsfrist) eine nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen.  

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen 

Bei einem der Quellensteuer unterliegenden Bruttojahreseinkommen von mehr als 120'000 Franken, wird das Steueramt in der Regel selber aktiv und versendet eine Steuererklärung für den Nachtrag. 

quellensteuer
  • Kanton Aargau: es gelten die gleichen Fristen bei den Nachträgen zur Quellensteuer. Das Antragsformular Kanton AG ist hier zu finden. Fragen können ebenso via Support-Formular ans Steueramt gerichtet werden.  
quellensteuer

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Korrekturen an der Quellensteuer und den nicht getätigten Abzügen vorzunehmen. 

Achtung: hier gilt es langfristig zu planen, denn ein Antrag kann nur einmal gestellt werden und gilt dann auch für die Folgejahre. 

  • Quellensteuerpflichtige Personen, die nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können bis am 31. März des Folgejahres die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragen. 
  • Pflicht: falls die steuerpflichtige Person nicht quellenbesteuerte Einkünfte von mehr als 3'000 Franken oder Vermögen über 80'000 Franken besitzt. 
  • Es besteht das Recht, eine freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung vorzunehmen, um Abzüge geltend zu machen, welche in den Quellensteuertarifen nicht oder nur pauschal eingerechnet sind.  
  • effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten) 
  • Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule) 
  • Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 
  • Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal CHF 12'000/Jahr 
  • Kosten für die Drittbetreuung von Kindern 
  • Alimentenzahlungen 
  • Schuldzinsen 
  • Krankheits- und Behinderungsbedingte Kosten 
  • Frist zur Einreichung des Antrags auf Korrektur: bis am 31. März des Folgejahres (Datum der elektronischen Einreichung). Die Frist kann nicht verlängert werden. 
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  • Kanton Aargau: es gelten die gleichen Fristen bei den Korrekturen zur Quellensteuer. Das Antragsformular Kanton AG ist hier zu finden. Fragen zur Korrektur und den Bedingungen können ebenso via Support-Formular ans Steueramt gerichtet werden. 

Steuererklärung ausfüllen lassen, Zeit und Geld sparen