Hier finden Sie nützliche Hinweise rund um Ihre Steuererklärung.
Pflicht zum ausfüllen | Eine Steuererklärung müssen Sie dort einreichen, wo Sie am 31.12. Ihren Wohnsitz hatten |
Umzug | Sind Sie unter dem Jahr innerhalb Ihres Kantons umgezogen, senden Sie Ihre Steuererklärung: - Im Kanton Zürich an die Gemeinde in der Sie am 1.1. wohnten - Im Kanton Aargau an die Gemeinde in der Sie am 31.12. wohnten |
Verheiratung | Bei Heirat füllen Sie die erste gemeinsame Steuererklärung aus: - Im Kanton Zürich, für das Jahr nach der Heirat - Im Kanton Aargau, für das Jahr der Heirat |
Trennung/Scheidung | Für das Jahr der Trennung / Scheidung füllt jeder seine eigene Steuererklärung aus. |
Todesfall | Wie Trennung / Scheidung |
Zuzug aus einem anderen Kt. |
Steuererklärung im neuen Kanton für das ganze Jahr |
Zuzug aus dem Ausland | Steuererklärung ab dem Zuzugsdatum |
Liegenschaft in einem anderen Kt. | Kopie der Wohnsitzsteuererklärung an die Gemeinde wo die Liegenschaft steht |
Liegenschaften im Ausland | Diese werden nicht besteuert, sondern die Einnahmen und dessen Wert erhöhen den Tarif der auf das Schweizer Einkommen und Vermögen angewandt wird. |
Fristen |
Einreichungsfrist ist in den meisten Gemeinden der 31.3. |
Fristerstreckung | Es kann ein Gesuch um Verlängerung der Einreichungsfrist gestellt werden. Dieses ist an das zuständige Gemeindesteueramt zu richten und muss vor dem 31.3. eingereicht sein. Ansonsten wird die Verlängerung nicht gewährt. |
Frist verpasst | Steueramt anrufen und mündlich um Verlängerung anfragen. |
Konsequenzen bei Verpassen | In der Regel wird eine Einschätzung erst nach dem Zustellen einer eingeschriebenen Mahnung vorgenommen. Bis dahin verhalten sich die Steuerämter weitgehend kulant. |
Ausnahmen | Es gibt Kantone, die büssen sobald die Frist abgelaufen ist. Es gibt Kantone welche bereits für eine Fristerstreckung über ein bestimmtes Datum hinaus, Gebühren verlangen. |
Wichtigste Regel: | Informieren Sie sich auf Ihrem Gemeindesteueramt über den Ablauf und allfällige Konsequenzen. |